AGB

Beauftragung eines weiteren Frachtführers
Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung des Umzuges heranziehen.

Zusatzleistungen
Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen
Möbelspediteurs gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu vergüten sind besondere, bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbare Leistungen
und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluß erweitert wird.

Erstattung der Umzugskosten
Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die
vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderungen direkt an den
Möbelspediteur auszuzahlen.

Transportsicherungen
Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-,
Radio- und Hifigeräten, EDV- Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der
Möbelspediteur nicht verpflichtet.

Elektro- und Installationsarbeiten
Die Leute des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten
berechtigt.

Handwerksvermittlung
Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl.

Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Endladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar zu
bezahlen. Barauslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seiner
Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des
Absenders einzulagern. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.

Trinkgelder
Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.

Abtretung
Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden
Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.

Missverständnisse
Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu
ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute des Möbelspediteurs, hat der letztere nicht zu verantworten.

Nachprüfung durch den Absender
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder
stehen gelassen wird.

Lagervertrag / Einlagerungen
Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB). Diese werden auf Verlangen des Absenders zur
Verfügung gestellt. Eine Einlagerung in unseren Räumlichkeiten kann nur erfolgen, wenn wir das Umzugsgut des Kunden komplett an- und auch ausliefern.
Eine Selbsteinlagerung (Kundenseitige Anlieferung und Abholung) muss schriftlich im Auftrag vorab mit uns vereinbart werden und beinhaltet immer (aus
versicherungstechnischen Gründen) eine von uns gestellte Einlagerungshilfe (Mitarbeiter), welcher im Trägerstundenlohn dem Kunden gesondert in
Rechnung gestellt wird. Die Kosten einer Einlagerung beziehen sich immer auf jeden angefangenen Monat und müssen vor der Auslagerung beglichen
werden. Eine Kündigung der Einlagerung kann nur schriftlich und mit einer Frist von mindestens einen Monat erfolgen

Umzugsmaterial
Material, welches vom Kunden bei uns geliehen wurde, muss bis spätestens einen Monat nach dem Tag des Umzuges wieder bei der Firma Rosemann
abgegeben werden. Im Mietpreis enthalten ist eine einmalige Anlieferung und Abholung des Materials (nur bei Beauftragung des Umzuges). Falls der Kunde
sich nicht bis spätestens einen Monat nach dem Tag des Umzuges zwecks Terminabsprache/Abholung des Materials bei der Firma Rosemann meldet,
bekommt der Kunde den Kauf des Materials in Rechnung gestellt, da dieses dann als Kaufmaterial abgerechnet werden muss.

Schadensanzeige
(1) Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn der Empfänger dem Frachtführer die Überschreitung der Lieferfrist nicht innerhalb von
21 Tagen nach Ablieferung anzeigt (§ 438 Abs. 3 HGB).
(2) Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes erlöschen, wenn der Verlust oder die Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar war
und dem Frachtführer nicht spätestens 1 Tag nach der Ablieferung angezeigt worden ist, sowie wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht
erkennbar war und dem Frachtführer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist. (§§ 451 f HGB)
(3) Eine Schadensanzeige nach Ablieferung ist schriftlich zu erstatten; die Übermittlung der Schadensanzeige kann mit Hilfe einer telekommunikativen
Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn aus der Anzeige der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. Zur Wahrung der Frist genügt
die rechtzeitige Absendung. (§ 438 Abs. 4 HGB)
(4) Werden Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist bei Anlieferung angezeigt, so genügt die Anzeige gegenüber demjenigen, der das Gut
abliefert.

Besondere Haftungsausschlussgründe
Gemäß § 451d HGB ist der Möbelspediteur von der Haftung befreit, wenn der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren
zurückzuführen ist: Beförderung von Edelmetallen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden; ungenügende Verpackung oder
Kennzeichnung durch den Absender, Behandeln, Verladen, Entladen des Gutes durch den Absender; Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe oder
Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur auf die Gefahr einer Beschädigung hingewiesen hat und die
Ausführung dennoch verlangt wird; Beförderung lebender Tiere oder Pflanzen; natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, demzufolge das Gut
besonders schadensanfällig ist. Für vorgenannte Ausschlüsse ist durch den Kunden eine gesonderte Versicherung des Gutes abzuschließen.

Haftungsgrenze
Die Haftung des Frachtführers wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von € 620 je m³ Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt
wird, beschränkt. (§ 451 e HGB)

Verjährung
Ansprüche aus einer Beförderung gemäß §§ 407 ff HGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert
wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen.

Gerichtsstand
Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten aufgrund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag
zusammenhängen, ist das sachlich zuständige Gericht in Wuppertal ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen Personen als
Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen findet §
440 HGB Anwendung. Gerichtsstand: Wuppertal. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Anlaufwege
Bei unseren Angeboten setzen wir voraus, dass wir mit dem Transportfahrzeug in einer max. Entfernung zum Hauseingang von 5m be- und entladen können.
Sofern uns der Kunde nicht mit einer Halteverbotszone beauftragt hat und auch nicht selbst die Be- oder Entladezone freihält, berechnen wir zusätzlich
Tragewege im Stundenlohn.

Aufrechnungsverbot
Nach § 309 Nummer 3 BGB: Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind.

Rechtswahl
Es gilt deutsches Recht.

Schiedsstelle AMÖ
Kommt es zu Streitigkeiten zwischen Auftraggeber und Transportunternehmen, können sich die Auftraggeber kostenfrei an die Schiedsstelle des
Bundesverbandes Möbelspedition (AMÖ) wenden. Strittige Angelegenheiten werden dort geprüft; die Speditionen sind verpflichtet, sich an die
Schiedssprüche des Gremiums zu halten. Schlichtungsstelle der AMÖ: Schulstrasse 53, 65795 Hattersheim am Main, Tel.: (0 61 90) 98 98 13, Fax: (0 61 90)
98 98 20

Halteverbotszonen
Halteverbotszonen können bis spätestens 3 Wochen vor Umzugstag zu den üblichen Genehmigungskosten bei dem jeweiligen Amt beantragt werden. Bei
kürzerer Bearbeitungszeit, können die Kosten für die Genehmigung entsprechend steigen. Dies wird von Amt zu Amt unterschiedlich gehandhabt. Die bei
kürzerer Bearbeitungszeit entstehenden höheren Gebühren, müssen zusätzlich berechnet werden.

Fautfracht
Bei Kündigung des Auftrages durch den Absender, kann der Frachtführer nach § 415 HGB ein Drittel der vereinbarten Fracht verlangen